| Die Satzung des Gewerbeverein Glienicke e.V. |
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Die Satzung des Gewerbeverein Glienicke e.V.§ 1Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Glienicke e.V. ( GVG ) Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen. Der Sitz des Vereins ist in 16548 Glienicke. Der Gerichtsstand des Vereins ist Oranienburg
§ 2Vereinszweck § 3Mitgliedschaft Mitglieder des Gewerbevereins Glienicke können alle juristischen und natürlichen Personen und deren rechtsgeschäftliche Vertreter werden. Sie müssen sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten. Der Vorstand entscheidet über die schriftliche Beitrittserklärung der neuen Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Abmeldung des Gewerbes oder der Niederlassung, Liquidation, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er muss schriftlich vier Wochen vor Jahresende erfolgen. § 4Mitglieder Dem Verein können folgende Mitglieder angehören. 1. Aktive Mitglieder: Gewerbetreibende und Führungskräfte mit Wohnsitz oder Firmenhauptsitz in Berlin und Brandenburg..Sie zahlen den vollen Beitrag. 2. Passive Mitglieder: Mitglieder, die dem Verein angehören, jedoch kein Gewerbe betreiben. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag. Sie besitzen kein Stimmrecht. 3. Ehrenmitglieder: Diese werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand benannt. Das Vorschlagsrecht dazu hat jedes Mitglied in schriftlicher Form. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie besitzen kein Stimmrecht. 4. Fördermitglieder: Das sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen und seine Ziele besonders fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht. § 5Beiträge und Geschäftsjahr Die Mitgliedsbeiträge und evtl. anfallende Umlagen werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Vereinskonto im Voraus zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfolgt keine Zahlung bis zum 31.03 des Kalenderjahres, erfolgt mit sofortiger Wirkung der automatische Ausschluss aus dem Verein ohne Zahlungserinnerung. Es wird der anteilige Jahresbeitrag trotzdem fällig. § 6Mitgliederversammlungen Die erste Versammlung im Geschäftsjahr ist die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Zur Hauptversammlung wird mit drei – Wochen Frist eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses mit schriftlicher Begründung vom Vorstand verlangt oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt, auch hier wird mit drei - Wochen Frist eingeladen. Alle anderen Sitzungen sind normale Mitgliederversammlungen. Hierzu lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung per e-mail ist in allen Fällen zulässig und hat mit Empfangsbestätigung zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Anträge müssen 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand vorliegen. Darüber hinaus sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Mitgliederversammlungen können die Satzung, ergänzende Ordnungen, z.B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung ändern. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen oder wenn der Verein weniger als sieben Mitglieder zählt. § 7Vorstand Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Er gibt sich durch Vorstandsbeschluss eine Geschäftsordnung. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Funktionsmitgliedern : 1. dem/der Vorsitzenden 2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden 4. dem/der Protokollanten/in 5. dem/der Schatzmeister/in Jeweils 2 Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand, so übernimmt der geschäftsführende Restvorstand seine Aufgabe bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 1000,00 € verpflichten, müssen im geschäftsführenden Vorstand mit Mehrheit gefällt werden. Der/die Vorsitzende lädt mit Tagesordnung die Vorstandsmitglieder zu den Vorstandssitzungen ein. Der/die Protokollant/in hat über jede Versammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der/die Schatzmeister/in hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß zu buchen und der Mitgliederversammlung einen rechtsgültigen Rechenschaftsbericht vorzulegen. § 8Ausschüsse, Beirat, Beauftragte Ausschüsse, einen Beirat oder die Ernennung von Beauftragten können durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. § 9Ehrenmitglieder Wer sich um den Verein und das Gewerbe besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dieses wird durch eine Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 10Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und ggf. mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekann gegeben werden. § 11Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen ist. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die §§ 47 ff BGB. Im Falle der Auflösung des Vereins wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, das verbleibende Restvermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt. Ist solch eine nicht vorhanden, so fällt das Vermögen der Gemeinde Glienicke zu. Sie hat es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 12Sonstiges Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Mahnverfahren nach den Vorschriften de §§ 688 ff ZPO für rückständige Zahlungen, ist der für den Sitz des Vereins zuständige Gerichtsort. Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschließen.
Diese Satzung ist am 06.01.2005 durch die Mitgliederversammlung in Glienicke beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oranienburg in Kraft.
Sven MIRAM Harald WOLFBAUER Sven STIEG ( per 15.Okt.2011 ausgeschieden )
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