Die Satzung des Gewerbeverein Glienicke e.V

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Glienicke e.V. ( GVG )

Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen. Der Sitz des Vereins ist in 16548 Glienicke. Der Gerichtsstand des Vereins ist Oranienburg

§ 2 Vereinszweck

Der Verein vertritt die allgemeinen örtlichen Berufsinteressen der hiesigen Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe und der freiberuflich Tätigen durch:

Förderung des Gewerbes bzw. der freiberuflichen Tätigkeit unter strikter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität,

Repräsentieren der Interessen der Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen bei den sie betreffenden kommunalen Entscheidungen und ist somit ihr kompetenter Ansprechpartner,

Informieren der Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen über Neuerungen in den für sie in Frage kommenden kommunalen Entscheidungen,

Anbieten von Informationsveranstaltungen,

Bildung eines Informations- und Diskussionsforums,

Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Behörden, Wirtschaftsorganisationen, Parteien und Vereinen, Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Gewerbeausstellungen,

Belebung des allgemeinen Handels und Handwerks.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Gewerbevereins Glienicke können alle juristischen und natürlichen Personen und deren rechtsgeschäftliche Vertreter werden. Sie müssen sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Beitrittsantrag der neuen Mitglieder.
  3. Dem Verein können folgende Mitglieder angehören:
  4. Ordentliche Mitglieder: Gewerbetreibende und Führungskräfte sowie freiberuflich Tätige mit Wohnsitz oder Firmenhauptsitz in Berlin und Brandenburg. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.
  5. Außerordentliche Mitglieder: Mitglieder, die dem Verein angehören, jedoch kein Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit betreiben. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  6. Ehrenmitglieder: Diese werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand benannt. Das Vorschlagsrecht dazu hat jedes Mitglied in schriftlicher Form. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie besitzen kein Stimmrecht.
  7. Fördermitglieder: Das sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen und seine Ziele besonders fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Erklärung muss vier Wochen vor Jahresende zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat vergangen ist, ohne dass das Mitglied die Beitragsforderung bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit angemessener Frist die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gehört das betroffene Mitglied dem Vorstand an, hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu beschließen.

$ 5 Beiträge und Geschäftsjahr

Die Mitgliedsbeiträge und evtl. anfallende Umlagen werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Er gibt sich durch Vorstandsbeschluss eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied.
  3. Entscheidungen über Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 1.000,00 € verpflichten, müssen im Vorstand mit Mehrheit gefällt werden. Der/die Vorsitzende lädt mit Tagesordnung die Vorstandsmitglieder zu den Vorstandssitzungen ein. Der/die Vorsitzende hat über jede Versammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von ihm/ihr und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der/die Schatzmeister/in hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß zu buchen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstands betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Die Einladung per E-Mail ist in allen Fällen zulässig und hat mit Empfangsbestätigung zu erfolgen.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und gibt diese mit der Einberufung bekannt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist sodann bei Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter ernannt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Wird die notwendige Anzahl nicht erreicht, ruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Ehrenmitglieder

Wer sich um den Verein und das Gewerbe besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dieses wird durch eine Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 12 Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die §§ 47 ff BGB. Im Falle der Auflösung des Vereins wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, das verbleibende Restvermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt. Ist solch eine nicht vorhanden, so fällt das Vermögen der Gemeinde Glienicke zu. Sie hat es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Sonstiges

Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Mahnverfahren nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO für rückständige Zahlungen, ist der für den Sitz des Vereins zuständige Gerichtsort. Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschließen.

Neufassung der Satzung eingetragen am 07.05.2018 in das Vereinsregister unter VR 1463 NP des Amtsgericht Neuruppin

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